Aktuelles

BKrFQG


Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz regelt folgende europäische Vorgaben:

Die Richtlinie 2003/59/EG präzisiert die Umsetzung dieser Vorgaben. Das Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.

Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen gegen das BKrQFG ist das Bundesamt für Güterverkehr auf Grundlage des § 9 Absatz 4 BKrQFG.

Wen betrifft das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Alle gewerblichen Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen die die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammmer.

Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.

Eine erste Weiterbildung ist zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abzuschließen. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

Wen betriftt es:alle Berufskraftfahrer, die auf öffentlichen Straßen unterwegs sind
Was muß getan werden:Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation bei Neuerwerb des LKW-Führerscheins Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb 5 Jahren bei Besitzstand des LKW-Führerscheins vor dem 10.09.09
Qualifikationsinhalt:Modul 1 Recht / Dokument
Modul 2 Digitales Kontrollgerät und Sozialvorschriften
Modul 3 Ladungssicherung
Modul 4 Sicherheit
Modul 5 Wirtschaftlichkeit
Wann / bis wann:spät. bis zum 10. September 2014 muß die Qualifikation vollständig erreicht sein

Wir organisieren und überwachen die Weiterbildungsmaßnahme unserer Mitarbeiter.

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